AGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für maXimus Wärmepumpen, Solarkollektoren, Heizzäune und Zubehör (Stand: 02. Januar 2024)
§1 Geltung der Bedingungen
Diese AGB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die ABG des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltslos mit seiner Tätigkeit beginnt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§2 Auftragnehmer
Als Hersteller für Wärmepumpen, Solarkollektoren, Heizzäune und Zubehör bietet der Auftragnehmer die bundesweite Lieferung innerhalb der BRD von sogenannten Selbstbausätzen zur Eigeninstallation durch den Auftraggeber oder von diesen beauftragte Dritten an.
§3 Angebot und Vertragsabschluss
Angebotsgrundlage bilden die Angebote des Auftragnehmers in dessen Online-Shop unter der Domain www.heizungsinnovator.de. Mit dem elektronischen Kauf im oben bezeichneten Online-Shop durch den Auftraggeber kommt der Kaufvertrag zustande. Sämtliche Aufträge, Annahmeerklärungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird (z. B. in Online-Angeboten).
§4 Vorbehaltsvereinbarung
Soweit vereinbart, steht der Kaufvertrag (gilt nur für Wärmepumpen) unter dem Vorbehalt der Beantragung von staatlichen Fördergeldern auf Bundesebene (z. B. KfW Programm 458), mit der Maßgabe, dass dieser hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft tritt, wenn und soweit die KfW den Antrag auf Förderung bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertrags partei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Förderantrag wird vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag von einem beauftragten Dritten für den Auftraggeber und im Auftrag des Auftraggebers gestellt. Der Auftraggeber ist im eigenen Interesse gleichwohl verpflichtet, alles Notwendige zu veranlassen, um den Vorbehalt auszuräumen, insbesondere entsprechende Anträge gegenzuzeichnen und an die KfW weiterzuleiten und Rückfragen durch die vorgenannte Behörde kurzfristig und sachgerecht schriftlich zu beantworten. Eine Förderzusage der KfW hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu übersenden. Auch hat er mitzuteilen, wenn ein solcher Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bei ihm eingegangen ist. Sendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung einen negativen Bescheid der KfW zu oder teilt diesem innerhalb dieser Frist schriftlich mit, dass eine Förderzusage der KfW nicht zugegangen ist, gilt der Vorbehalt als entfallen und der Vertrag hinsichtlich dieses Vorbehalts als vorbehaltslos zustande gekommen.
§5 Preise
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich – falls nicht gesondert vereinbart – brutto einschließlich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, welche in den Rechnungen separat ausgewiesen wird. Alle Preise sind – falls nicht gesondert vereinbart – Fixpreise inkl. Verpackung und Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (außer Inseln).
§6 Verpflichtungen der Vertragsparteien
Mit Zustandekommen des Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den vereinbarten Gesamtpreis für das gekaufte Produkt gemäß den Zahlungsbedingungen (§11) an den Auftragnehmer zu bezahlen und seinen weiteren Pflichten (insbesondere aus §§ 4, 14) nachzukommen. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auch Dritter bedienen (z. B. für Verpackung, Lieferung etc.).
§7 Liefer- und Leistungszeit
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Lieferzeit – welche in der Regel 6 – 8 Wochen ab Eingang der vertraglich vereinbarten Kaufpreisanzahlung beträgt – gesondert mit. Diese Mitteilung erfolgt zeitnah nach vollständigem Eingang der vereinbarten Kaufpreisanzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers gemäß §6 (Pflichten der Vertragsparteien) voraus.
§8 Fortsetzung
Die Lieferung erfolgt an den im Auftrag vereinbarten Lieferort. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer benachrichtigt, sobald die Lieferung erfolgen kann. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse – auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – ganz oder teilweise verzögert, so ist der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§9 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen und Material, welche an den Auftraggeber geliefert werden sollen, insbesondere der Wärmepumpe, Solarkollektoren, Heizzaun und Zubehör geht – soweit nicht gesondert vereinbart – auf den Auftraggeber über, sobald diese dem Auftraggeber übergeben oder in dessen Einflussbereich (z. B. Grundstück) verbracht worden sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr jedoch bereits vor Entgegennahme/Verbringung in dessen Einflussbereich, wenn er die Lieferung verzögert hat.
§10 Gewährleistung
Ist der Auftraggeber Unternehmer (§§14 BGB), beträgt die Gewährleistungsfrist – soweit nicht gesondert vereinbart – für Sach- und Rechtsmängel, 6 Monate und beginnt mit der Abnahme des Werkes. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tage, nachdem der Auftragnehmer die Anlage abgenommen hat, widerspricht. Ist der Auftraggeber Verbraucher (§13 BGB), verjähren Gewährleistungsansprüche in 24 Monaten seit der Abnahme. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Auftragnehmer der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder einen Austausch der defekten Sache zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Auftraggeber nach Fristsetzung seine weiteren gesetzlichen Rechte unbenommen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens vier Wochen betragen.
§11 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrages an den Auftraggeber gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rückgabe aller an den Auftraggeber gelieferten Sachen zu verlangen. Bei Zugriffen Dritter auf von dem Auftragnehmer gelieferten Sachen, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
§12 Zahlung
Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig: 30 % Anzahlung nach vorbehaltsfreier Auftragsbestätigung; 70 % nach Lieferung. Sämtliche Rechnungsbeträge sind – falls vom Auftragnehmer nicht gesondert schriftlich vermerkt – sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt, Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche sind dem Auftragnehmer unbenommen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
§13 Kostenersatz
Der Auftraggeber wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zugeteilte und somit blockierte, jedoch nicht innerhalb der jeweiligen Fristen abgerufene Fördergelder, zu einem gesellschaftlichen Schaden führen können und unnötige Kosten für den Auftragnehmer verursachen, deshalb ist der Auftraggeber für den Fall, dass er zugeteilte Fördergelder nicht innerhalb der jeweiligen Frist abruft, verpflichtet, dem Auftragnehmer zum Ausgleich der bei diesem entstandenen Aufwendungen wie Bearbeitungskosten, ggf. verauslagte Kosten für Energieberater, Heizlastberechnungen etc., einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 1.000,- zu bezahlen. Wird der Auftrag vor Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers storniert oder die Lieferung durch den Auftraggeber verhindert oder die Lieferung nicht angenommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer zum Ausgleich der bei diesen entstandenen Aufwendungen wie Kosten für Materialbestellung, Transport, Lagerung etc., einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als der Pauschalbetrag ist. Ebenso ist der Auftragnehmer zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt und diesen in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält, insbesondere aber nicht ausschließlich, wenn dieser seinen Pflichten aus §14 oder – soweit vereinbart – aus §4 nicht nachkommt und der Auftragnehmer aus diesem Grund vom Vertrag zurücktritt.
§14 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle – von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung, durch ihm selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Fall von fahrlässiger Pflichtverletzung; – des Vorliegens von Mängeln die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels); – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Fall einer Fahrlässigkeit ist der Schadenersatz des Auftraggebers, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; – der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bzw. nach § 823 BGB.
§15 Bauseitig zu erbringende Leistungen durch den
Auftraggeber bzw. von diesem beauftragte Dritte Die Eigeninstallation der vom Auftragnehmer gelieferten Sachen. Die Herstellung des erforderlichen elektrischen Anschlusses – und soweit erforderlich – die Erneuerung des Zählerschrankes nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften sowie die Anmeldung der installierten Anlagen beim örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber einschl. erforderlichen Zählertausch. Bei gelieferten Sachen, welche im Außenbereich ein Fundament benötigen, die Herstellung des erforderlichen Fundaments.
§16 Abtretung, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Für diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit der Auftraggeber Unternehmer (§§ 14 BGB) ist oder in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich des BGB verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§17 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§18 Widerrufrecht
Ist der Auftraggeber Verbraucher UND handelt es sich beim Vertragsabschluss um ein sogenanntes Haustürgeschäft oder ein Fernabsatzgeschäft (z. B. Kauf im Online-Shop des Auftragnehmers), so kann er ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag widerrufen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gesonderte Widerrufsbelehrung verwiesen.
Auftragnehmer:
HybriStar Deutschland GmbH
Kirchstraße 23
03172 Guben